Betriebsgenehmigung Flughafen Berlin Schönefeld

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bundesdeutsches Recht de facto die nicht vorhandene Betriebsgenehmigung für den Staatsflughafen der DDR im Prinzip stillschweigend als  
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Version vom 2. Dezember 2013, 22:12 Uhr

Am 20. September 1990, also am gleichen Tag als der Einigungsvertrag von der Volkskammer der DDR angenommen wurde[1], wurde die Betriebsgenehmigung für den Flughafen, erteilt. Das "Gestrichen" bezieht sich auf die mehr als eine für diese vorliegende Urkunde der Betriebsgenehmigung. Vergleiche dazu Seite 214 und 215 in dem Buch "BBI - ein neuer Bankenskandal".

Weiter führt Dr. F. Welskop[2] in seinem Buch aus (vgl. BBI - ein neuer Bankenskandal Seite 220):

„Und wie das Ränkespiel so ist, teilte der Geschäftsführer der FBS GmbH am 14. Februar 1991 mit, dass die Weisung 05/1990, die ja ohnehin schon hinter der Weisung 04/90 zurück blieb, in Bezug auf die Nachtflugbeschränkungen aufgehoben worden sei, wodurch dadurch eine „legale“ Betriebsgenehmigung für den Flughafen Schönefeld herbeigezaubert wurde.“

„Erst am 24. September 1993 reagierte das zuständige Ministerium mit einer halbherzigen, weit hinter den Regelungen für Tegel zurückfallenden Beschränkung des Flughafens Schönefeld. Damit wurde durch bundesdeutsches Recht de facto die nicht vorhandene Betriebsgenehmigung für den Staatsflughafen der DDR im Prinzip stillschweigend als Entfristung einer Ausnahmegenehmigung ohne förmliches Verfahren anerkannt!“

Referenzen

  1. http://de.wikipedia.org/wiki/Einigungsvertrag Wikipedia.org; abgerufen am 01.12.2013
  2. http://www.frank-welskop.de
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